von IG Architektur

Vierte FRAGE an den BAUVERSTAND

Durch einen Treppenlift in Parkstellung darf die erforderliche Stiegen- bzw. Gangbreite lt. OIB-RL 4 um 30cm eingeengt werden. Das bedeutet jedoch, dass während des Betriebs des Treppenlifts bei einer vorhandenen Stiegenbreite von 120cm nur ungefähr 20cm frei bleiben und somit ein Vorbeikommen in diesem Fall nicht möglich ist. Außerdem widerspricht diese Regelung der Arbeitsstättenverordnung, die durchgängige Fluchtwegbreiten von 1,00m bzw. 1,20m fordert und keine derartigen Erleichterungen vorsieht. Wie ist in diesem Fall vorzugehen, wenn keine andere Möglichkeit einer barrierefreien Erschließung (Rampen, Aufzug und dgl.) möglich ist?

Ist das NORM-al?

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